DER GOUVERNEUR

Wahlen

Im Rahmen der Organisation von Europa-, Föderal- und Regionalwahlen sowie in gewissem Umfang bei Provinzial- und Kommunalwahlen fungiert der Gouverneur als "Wahloperator".

Der Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung überträgt ihm folgende Aufträge:

- Auswahl der Wahlzentren und -lokale in Absprache mit dem Gemeindekollegium, wobei besonders darauf zu achten ist, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind

- Lokalisierung der Zählbüros, wobei ein zu langer Weg der Urnen zu vermeiden ist

- Überprüfung der Wählerverzeichnisse und der Wahlregister

- Überprüfung der rechtzeitigen Versendung der Wahlaufforderung an die Wähler

- Verteilung des Wahlpapiers für den Druck der Stimmzettel

- Vernichtung der nicht verwendeten Wahlunterlagen (Stimmzettel und Register) nach der Gültigkeitserklärung der Wahl

- Gültigkeitserklärung der Wahl im Rahmen der Aufträge des Provinzkollegiums

- Verwaltung der Zahlung der Wahlausgaben

Darüber hinaus überträgt Artikel 128 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 dem Provinzgouverneur auch die Zuständigkeit für Polizeiverordnungen in Bezug auf Wahlplakate (Versand eines Musters für eine Polizeiverordnung an jede Gemeinde).