DER GOUVERNEUR

Sprengstoffe

Der Gouverneur leitet seine Befugnisse in Bezug auf Sprengstoffe aus zwei Rechtsvorschriften her:

- Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische

- Königlicher Erlass vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen

Gemäß diesen Rechtsvorschriften erteilt der Gouverneur Genehmigungen, die die vorübergehende Lagerung von Sprengstoffen der Klasse C erlauben, die hauptsächlich die Organisation von Folkloremärschen betreffen. Der Gouverneur kann auch dem neuen Betreiber einer Fabrik oder eines Lagers der 1. Klasse eine Zulassung erteilen (nach der Genehmigung durch das Provinzkollegium).

Neben diesen eigenen Zuständigkeiten sind die föderalen Dienste des Gouverneurs auch mit der Untersuchung von Akten beauftragt, die in die Zuständigkeit des Provinzkollegiums fallen, wie z. B. die Genehmigung zur Errichtung, zum Umbau oder zur Verlegung von Sprengstofffabriken und -lagern, aber auch der Entzug oder die Aussetzung einer Genehmigung, wenn der Betreiber die auferlegten Vorschriften und Bedingungen nicht einhält oder wenn er sich weigert, sich den neuen Verpflichtungen zu unterwerfen, die die Behörde ihm jederzeit auferlegen kann.

Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie unter folgendem Link:

https://economie.fgov.be/fr/themes/qualite-securite/securite-des-produits-et/reglementations-specifiques/explosifs-et-artifices-de-joie