AUFSICHT

Kirchenfabriken

Im Rahmen seiner regionalen Aufträge übt der Gouverneur eine administrative Kontrolle über die Gesetzmäßigkeit eines Teils der Beschlüsse der Kirchenfabriken auf dem Gebiet der Provinz Lüttich aus.

Der Gouverneur überprüft nämlich die Rechtmäßigkeit (siehe Artikel L3161-4 KLDD):

  • der Vergabe öffentlicher Aufträge, die von den Kirchenfabriken ausgeschrieben werden
  • vermögensrechtlicher Transaktionen (Kauf, Verkauf, Vermietung für mehr als 9 Jahre, usw.), deren Betrag 10.000 Euro übersteigt
  • der Annahme einer Schenkung oder eines Vermächtnisses durch eine Kirchenfabrik
  • der Errichtung eines Gebäudes, das für die Ausübung des Kultes oder für die Wohnung eines Kirchendieners genutzt werden soll
  • der Übergänge von Schreiber zu Meister (Wechsel des Schatzmeisters)

Darüber hinaus übt der Gouverneur eine allgemeine Aufsicht aus in Bezug auf die Aufhebung von Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen, die nicht im Haushalt enthalten sind und die von den Räten der Kirchenfabriken in der Provinz Lüttich angenommen wurden, nach Erhalt einer von einem Gemeindekollegium eingereichten Beschwerde (Artikel L 3161-5 KLDD).

Der Gouverneur hat auch eine Genehmigungsaufsicht über die Haushalte und Rechnungen von gemeindeübergreifenden Kirchenfabriken (die von mehreren Gemeinden abhängen), wenn eine der betroffenen Gemeinden eine ungünstige Stellungnahme abgibt. (Artikel L 3162-2 § 3 KLDD).

Der Gouverneur entscheidet über Streitigkeiten zwischen einer Kirchenfabrik/dem Vertreter des Kultes und dem Gemeinderat, wenn ein Haushalts- oder Rechnungsdokument von den Gemeindebehörden nicht oder nur teilweise genehmigt wurde.

Schließlich hat der Gouverneur eine allgemeine Aufhebungsaufsicht über Handlungen, mit denen eine in Artikel L3111-1, § 1, Punkt 7 genannte und auf kommunaler Ebene finanzierte Einrichtung gegen das Gesetz verstößt oder das öffentliche Interesse verletzt.