Im Rahmen seiner regionalen Aufträge übt der Gouverneur eine administrative Kontrolle bezüglich der Gesetzmäßigkeit eines Teils der Beschlüsse der Sozialhilferäte auf dem Gebiet der Provinz Lüttich aus.
Der Gouverneur überprüft nämlich die Rechtmäßigkeit (siehe Artikel 111 Grundlagengesetz ÖSHZ):
Darüber hinaus übt der Gouverneur eine allgemeine Aufsicht in Bezug auf die Aufhebung aller Beschlüsse der Sozialhilferäte (mit Ausnahme von Beschlüssen bezüglich der Gewährung von Einzelbeihilfen und Rückforderungen) in der Provinz Lüttich aus (Artikel 112 Grundlagengesetz ÖSHZ), sei es aus eigener Initiative (Evokationsrecht) oder nach Erhalt einer von einem Gemeindekollegium, einem Sozialhilferat oder einer betroffenen Person eingereichten Beschwerde.
Schließlich übt der Gouverneur eine Aufsicht zur Aufhebung der Beschlüsse bezüglich der Entfernung aus dem Dienst oder der Entlassung von Amts wegen von Personalmitgliedern des ÖSHZ aus (Artikel 53 Grundlagengesetz ÖSHZ).
Diese administrativen Überprüfungen stellen eine Aufhebungsaufsicht dar. Sie sollen die Einhaltung bestimmter Gesetze gewährleisten und nicht über die Zweckmäßigkeit von Entscheidungen urteilen.