DER GOUVERNEUR

Abweichungen vom Architektenmonopol

Das Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs überträgt dem Gouverneur Befugnisse in diesem Bereich.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes ist der Gouverneur befugt, Inhabern von bestimmten Diplomen zu erlauben, die Pläne für ihr eigenes Wohnhaus zu unterzeichnen und die Arbeiten zu überwachen, ohne die Expertise eines Architekten in Anspruch nehmen zu müssen.

Damit der Antrag auf Ausnahmegenehmigung zulässig ist, ist Folgendes zu beachten:

- Der Antrag muss von einer Privatperson eingereicht werden.

- Der Antrag darf sich ausschließlich auf den Bau oder die Umgestaltung eines Einfamilienhauses auf eigene Rechnung des Antragstellers, zur rein privaten und nicht gewerblichen Nutzung beziehen.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist zu begründen und ein Formular muss ordnungsgemäß ausgefüllt werden.

Zusätzlich zu den Informationen, die in das Formular einzutragen sind, muss der Antragsteller folgende Dokumente einreichen:

1. Nachweis, dass der Antragsteller Eigentumsrechte an dem Baugrundstück oder dem umzubauenden Gebäude hat (Eigentumsbescheinigung, ausgestellt vom Registrierungsamt)

2. Lebenslauf des Antragstellers mit Kopie des Diploms

3. Alle zweckdienlichen Dokumente (Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers, ...), die belegen können, dass der Antragsteller eine berufliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, bei der er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für die Durchführung der Aufgaben, für die er den Antrag stellt, nützlich sind.

4. Beschreibung der geplanten Arbeiten mit Plänen, Skizzen und gegebenenfalls Fotos, Fotomontagen usw.

5. Erklärung des Antragstellers, dass das zu bauende oder zu renovierende Haus als Wohnung für die eigene Familie genutzt werden soll und kein kommerzieller Zweck damit verfolgt wird.