DER GOUVERNEUR

Apotheken

Auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken hat der Gouverneur Befugnisse in diesem Bereich. In Anwendung dieses Erlasses muss bei jedem Antrag auf Eröffnung, Verlegung oder Fusion von Apotheken zunächst die Stellungnahme des Gouverneurs eingeholt werden.